§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Dorfjugend Hesselbach“. Sitz des Vereins ist Bad Laasphe, Stadtteil Hesselbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bewahrung und Pflege der örtlichen Traditionen, speziell der Veranstaltung des Pfingstbaumaufstellens. Darüber hinaus unterstützt die Dorfjugend andere gemeinnützige Einrichtungen und Vereine im Ort. Dies wird insbesondere verwirklicht durch
• Unterstützung des Heimat- und Verkehrsvereins Hesselbach e.V ., z.B. bei der Pflege
der Parkanlagen und Wanderwege sowie bei Dorfsäuberungsaktionen
• Unterstützung des SV Oberes Banfetal e.V. , z.B. durch Arbeitseinsätze bei der
Beschneiung des Skigeländes
• Unterstützung des Fördervereins Freibad Hesselbach, z.B. bei Arbeitseinsätzen am
Freibad
• Unterstützung des CVJM Hesselbach und der Kirchengemeinde bei der Jugendarbeit
• Unterstützung des Fördervereins für Kinder und Jugendliche
• Unterstützung aller Vereine und Gruppen im Ort beim Zeltaufbau o.ä. Projekten
§ 3 Ausrichtung des Vereins und Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
§ 4 Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins sind:
– Mitgliedsbeiträge
– Spenden, Schenkungen, Zuwendungen
– Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
– Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
§ 5 Beiträge
Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragshöhe kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Die Beiträge werden mit Beginn eines Kalenderjahres fällig, im Fall des Eintritts während des Jahres für das laufende Jahr mit Datum der Aufnahme. Bei Vereinsaustritt erfolgt keine Beitragsrückerstattung für das Austrittsjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
a) Aktive Mitgliedschaft:
Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab vollendetem 13. Lebensjahr und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Aufnahme in den Verein aus wichtigen Gründen verweigern. Eine solche Verweigerung ist gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen. Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod der natürlichen oder dem Erlöschen der juristischen Person,
• mit dem Austritt (kann jederzeit erfolgen)
• mit dem Ausschluss.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise dessen Interessen verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch die Mehrheit des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung hat das Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
b) Passive Mitgliedschaft: Mit Vollendung des 30. Lebensjahres geht die aktive Mitgliedschaft in die passive Mitgliedschaft über. Mit der passiven Mitgliedschaft erlischt das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Des Weiteren ist die Tätigkeit im Vorstand oder als Kassenprüfer ausgeschlossen. Beratende Tätigkeiten dürfen weiterhin wahrgenommen werden.
c) Ehrenmitgliedschaft: Mitglieder, die das 30. Lebensjahr vollendet haben (passive Mitglieder),
können auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Das Ehrenmitglied ist ab diesem Zeitpunkt von einer möglichen Beitragszahlung befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden; dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in. Weiterhin können 1-3 Beisitzer gewählt werden. Der Vorstand leitet den Verein. Er bestimmt über die Verwendung seiner Mittel und leistet darüber den Mitgliedern Rechenschaft. Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretung des Vereins) sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassenwart/in.
Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende allein, ansonsten 2 weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand wird durch seine(n) Vorsitzende(n) mindestens einmal pro Jahr eingeladen. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden erfolgt die Einladung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Einladung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt, das der Vorstand in seiner nächsten Sitzung genehmigt. Einwände gegen das Protokoll müssen aufgenommen werden. Die Protokolle der Vorstandssitzungen stehen allen Vereinsmitgliedern zur Einsicht offen.
§ 9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahlperiode endet in der ersten Wahlperiode nach dem zweiten Geschäftsjahr. Danach ist der Vorstand jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorschläge für die Wahl kommen aus den Reihen der Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen. Sie ist zu protokollieren. Soll ein nicht anwesendes Mitglied in den Vorstand gewählt werden, muss eine schriftliche Absichtserklärung über die Kandidatur vorliegen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (1. und 2. Vorsitzende/r / Schriftführer/in/ Kassenwart/in) müssen volljährig sein.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Alle Mitglieder werden dazu vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (z.B. E-Mail) eingeladen.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
• nimmt den Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen,
• genehmigt den Bericht des Kassenprüfers/in über die Jahresabrechnung und entlastet den
Vorstand,
• wählt den Vorstand und eine/n Kassenprüfer/in
• entscheidet über eingebrachte Anträge,
• legt die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen fest und
• genehmigt Satzungsänderungen.
Eine „außerordentliche“ Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn es im Interesse des Vereins liegt. Dies kann auch kurzfristig einberufen werden, wenn sie als solche bezeichnet wird. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Kassenprüfer/in. Er/Sie darf dem Vorstand nicht angehören. In der Folgezeit wird bei jeder Mitgliederversammlung ein(e) neue(r) Kassenprüfer/in für ein Jahr gewählt. Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung festzustellen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
§ 13 Protokollführung
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Die Niederschrift wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Einwände gegen das Protokoll müssen aufgenommen werden.
§ 14 Satzungsänderungen
Jede Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung zur Einladung der Mitglieder stehen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem/der Vorsitzenden gestellt werden. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor der entsprechenden Sitzung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Vierteln der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss der/die Vorsitzende innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit Dreiviertelmehrheit beschließen kann. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des Ortes.
Bad Laasphe-Hesselbach, 20.12.2009